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| Nr. 31, März 2009 |

Die Amtstracht der Advokaten

Von Friedrich Holtze


König Friedrich Wilhelm I. hat in den ersten Monaten seiner Regierung einen brennenden Eifer zur Hebung der Rechtspflege in seinem Staate bethätigt. Bekannt ist sein in einer Randbemerkung vom 30. März 1713 enthaltener Ausspruch: „Die schlimme Justiz schreit zum Himmel“,* ebenso bekannt aber, daß es aus verschiedenen Gründen zu einer durchgreifenden Besserung während seiner Regierung nicht gekommen ist. [1]

Ein gut gemeintes, aber nicht zweckmäßig benutztes Mittel war die im Reglement vom 5. April 1713 vorgeschriebene Amtstracht für die Advokaten und Prokuratoren, deren Zahl gleichzeitig aus einer unbeschränkten zu einer geschlossenen gemacht wurde. Der Gedanke, die damals beibehaltenen, mit königlichen Bestallungen versehenen und im Allgemeinen besseren Anwälte mit einer Amtstracht zu versehen, war an sich ein gesunder, die Tracht hätte sich zu einem Ehrenkleide entwickeln können.

Uebel war es jedoch, daß damit zugleich der Zweck verbunden wurde, die Anwälte von einem auf Kosten ihrer Klienten getriebenen Kleiderluxus abzuhalten. Aus diesem Grunde war die Kleidung „modeste“ gehalte; das wäre an sich kein Fehler gewesen, aber der bis zum Knie reichende schwarze Mantel, der den Advokaten als Amtstracht vorgeschrieben wurde, war offenbar auch unschön und in Berlin durchaus fremdartig, obgleich das Reglement an sich mit
Recht darauf hinwies, daß eine solche „ehemals und annoch in vielen Iudiciis so in als außerhalb Deutschlands gebräuchlich“.

Es müssen damals die Anwälte, denen zum schwarzen Mantel (bei den Prokuratoren zum schwarzen bis auf die Brust reichenden Ueberschlag) schwarze Kleidung vorgeschrieben war, wie Raben inmitten der meist in bunten Farben wandelnden Bevölkerung ausgeschaut haben.

Das Reglement, gegengezeichnet vom damaligen Justizchef Freiherrn v. Bartholdi**, sollte am 1. Mai 1713 in Wirksamkeit treten; dem Generalfiskal (Oberstaatsanwalt) war die strenge Aufsicht über die Beobachtung der Trachtvorschrift zur Pflicht gemacht, die Uebertreter sollten an die Karre kommen. Letzteres war die in jener Zeit übliche übermäßig schneidige Strafandrohung, um jeden Widerstand zu brechen; in der That hat Niemand jemals daran gedacht, eine derartige Uebertretung wie ein Verbrechen zu bestrafen.

Die Anwälte fügten sich nur widerstrebend, forderten aber zum Theil wegen ihres Widerstrebens den beißenden Spott der Berliner heraus. Findige Drechsler verfertigten damals sogenannte Advokaten-Männchen, die reißenden Absatz fanden, zumal die Verspotteten so unklug waren, deutlich zu zeigen, daß sie sich darüber ärgerten.
Mittels der von unserm Verein herausgegebenen „Berliner geschriebenen Zeitungen aus den Jahren 1713 bis 1717 und 1735“ [2] sind wir über diese Spottbilder sehr genau unterrichtet. 

Sie waren von einem Berliner Drechsler als Weihnachtsspielerei gefertigt worden, und es verhöhnten diese Holzbildchen das Bestreben der Advokaten, den Mantel zu verstecken. Einige Bildchen zeigten nämlich den Advokaten mit hängendem Mantel, bei anderen war er zum Theil in die Tasche gesteckt, andere trugen ihn unter dem Arm.

Der Generalfiskal (Duhram) ließ sofort diese Männchen dem Drechsler abnehmen und ihm bei 100 Thaler Strafe die weitere Anfertigung untersagen. Die beschlagnahmten Bildchen kaufte der Advokat Ziegler für 3 1/2 Thaler auf, hatte dabei aber die Rechnung ohne den Drechsler und den König gemacht, denn dieser lachte über die Sache, forderte dem Ziegler die Männchen gegen Erlegung der 3 1/2 Thaler ab, ließ dem Drechsler noch einen halben Thaler zahlen, da sein Werk einen höheren Werth habe, und gestattete ihm, nach Belieben in dieser Produktion fortzufahren.

Auch Medailleure betheiligten sich an der von oben her unterstützten Verspottung der Advokaten. So macht unser als kenntnisreicher Sammler bekanntes Mitglied Regierungsrath v. Kühlewein auf zwei damals auf die Advokaten erschienene Spottmünzen aufmerksam, von denen sich indeß nur die Beschreibung, aber kein Exemplar erhalten zu haben scheint.

Bei beiden erscheint auf der Vorderseite ein Advokat im Mantel mit der Ueberschrift „Pauci non plures“ und der Unterschrift „Causarum patroni A. 1713“; auf der Rückseite der einen ist ein Advokat in früherer Tracht (Degen und Stock) mit der Ueberschrift „Migrate veteres“ abgebildet, der Revers der anderen enthielt nur die Worte: „multi advocati, sed pauci selecti“ (Matth. XXII, 14.) [3] ***

Es kann mithin nicht befremden, wenn die an sich nicht lächerliche Kleidung den Advokaten äußerst verhaßt war und sie alles Mögliche versuchten, um sie zu umgehen. Aber mit einer Strenge, die einer besseren Sache würdig gewesen wäre, wurde auf die Befolgung geachtet. So stolzirte zu Weihnachten 1713 der damals beste Advokat Ziegler in einem rothen Mantel, den er über den schwarzen gehängt, auf der Straße. Dabei betroffen und zur Rede gestellt,
entschuldigte er sich, daß es damals geregnet habe.

Es erging nun unter dem 20. Januar 1714 eine Kabinets-Ordre (gegengezeichnet v. Bartholdi) an den damaligen Kammergerichts-Präsidenten v. Sturm, in der ausgeführt wird, daß die Entschuldigung nicht stichhaltig sei, das Ziegler einen schwarzen Mantel hätte umhängen können. Obgleich Ziegler hiernach eine strenge Strafe verdient habe, solle sie ihm für diesmal noch in Gnaden erlassen werden, aber ihm und allen andern Advokaten nachdrücklich bekannt gemacht werden, daß im Wiederholungsfalle ein derartiges Exempel statuirt werden würde, daß andere sich davor zu hüten Ursache hätten; ebenso sei dem officio fisci (der Staatsanwaltschaft) ernstlich zu befehlen, derartige Kontravenienten zur Anzeig zu bringen.

Uebler war es einige Wochen zuvor dem Advokat Gause gegangen, der, weil er zugleich Syndikus war, gemeint hatte, daß er von der Tragung des Mantels befreit sei. Er hatte nämlich 6 Mann mit einem Offizier als Wache in sein Haus gelegt und bis auf Weiteres Arrest bekommen. Die interessante Frage, ob er verpflichtet sei, den Advokatenmantel zu tragen, hatte dann sogar den geheimen Staatsrath beschäftigt und war zu Ungunsten Gauses bejahend beantwortet worden.

Nur die Hoffiskale, die zugleich Advokaten waren, blieben von der Tragung des Mantels verschont; ein sehr wichtiges Privileg, da, wie jene Zeitungen berichten, auch die Berlinerinnen eine solche Abneigung gegen jenen Mantel hatten, daß einzelne Advokaten ihren Beruf aufgeben mußten, um ihre Bräute heimführen zu können, die einen Mann mit jenem Mantel nicht heirathen wollten. Einem dieser verschmähten Liebhaber gelang es damals durch seine Verbindungen, sich zum Hoffiskal ernennen zu lassen und sich so das Amt und die Braut zu erhalten.

Bedenkt man diese Schärfe, mit der die Durchführung der Trachtvorschrift erzwungen, daneben aber das Verhalten des Königs in jener Episode der Advokaten-Männchen, so überrascht es nicht weiter, daß die Advokaten voller Erbitterung gegen diese Tracht waren.

Als Erfinder derselben wurde der damalige Justizchef Freiherr v. Bartholdi allgemein angesehen, ein ziemlich unfähiger Mensch, der sich indes beim Könige durch geschicktes Eingeben auf dessen Eigenthümlichkeiten und Hervorkehrung polternder Biederkeit empfohlen und beliebt zu machen verstanden hatte. Als er zum Glück für die Justiz, vielleicht auch zum Glück für sich selbst, da der König inzwischen bereits seine Hohlheit zu durchschauen angefangen, am 28. August 1714 verstarb, folgten ihm Verwünschungen in das Grab, am meisten von Seiten der Anwaltschaft, und man schlug nach Nahum 3,19 folgende Grabrede für ihn vor:

„Niemand wird um deinen Schaden trauern, noch sich um deine Plage kränken, sondern Alle, die solches von dir hören, werden mit ihren Händen über dich klappen. Denn über wen ist nicht deine Bosheit ohne Unterlaß gegangen?“

Auch nach Bartholdis Tod blieb der Advokatenmantel; doch war Friedrich Wilhelm nicht abgeneigt, diesen oder jenen Petenten, wenn er möglichst viel an die Rekrutenkasse zahlte, für seine Person von der Tragung zu befreien. Die gewöhnliche Taxe war dabei 1000 Tahler. Da die Befreiungen somit zu einer angenehmen Geldquelle geworden waren, war der König gegen alle Vorstellungen des einsichtigen Cocceji, den Mantel abzuschaffen, taub; trotzdem dieser ihm bewies, daß dadurch viele bessere Elemente vom Eintritt in die Advokatur abgeschreckt würden. Er war höchsten bereit, bei besonderen Verdiensten die Befreiung gegen eine geringere Zahlung an die Rekrutenkasse eintreten zu lassen.

Sein großer Sohn, in der Mißachtung der Anwaltschaft seinem Vater durchaus ähnlich, verschloß sich ebenfalls allen Vorstellungen des sonst so hoch von ihm geschätzten Cocceji. Er sehe nicht ein - schrieb er ihm auf eine erneute Bitte im März 1748 - warum den Advokaten eine Tracht anstößig sei, die sie doch, wie den Soldaten seine Montur, vor anderen leuten distinguire. Der König hatte dabei übersehen, daß er selbst die Befreiung von der Tracht als besonderes Gnadenzeichen an verdiente Advokaten verlieh, so z. B. bei dem gewaltigen Nummertöten in Stettin, Cöslin und Berlin im Jahre zuvor.

Eine Tracht, von deren Tragung man bei besonderen Verdiensten befreit wird, ist kein Ehrenkleid wie die Montur, sondern eine Zwangsjacke. So hat denn die Trachtvorschrift als Hemmniß für die Bildung einer gesunden Anwaltschaft, die allen Anforderungen genügt, fortbestanden, bis v. Carmer die ganze Advokatur, wenigstens auf dem Papier, für kurze Zeit beseitigte.


Anmerkungen

[1] Näheres bei Holtze, Geschichte des Kammergerichts 3. Band, S. 81 bis 184.
[2] Schriften, Heft 38, Seite 4, 28, 44, 60, 134 und 174. Diese Zeitungen sind schriftliche Berichte der Korrespondenten Grübel (bis Ende 1713) und Ortgies (seit 1714), die Fürst Georg Albrecht von Ostfriesland in Berlin hielt, um sich von ihnen über die Vorkommnisse am hiesigen Hofe auf dem Laufenden zu erhalten. Nach verschiedenen Stichproben sind beide Männer recht zuverlässig in ihren Berichten.
[3] Diese Medaillen beziehen sich zugleich auf die damals vorgenommene Beschränkung der Advokatur und Prokuratur ad numerum clausum.


Aus: Mitteilungen des Vereins für die Geschichte Berlins 8, 1902, S. 98-100

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Anmerkungen der Redaktion

* Das volle Zitat lautet: „das Landrecht müsse bald fertig sein vors ganze Land, oder Herr Barthollius und Sturm und ich werden uns sehr plump und grob erzürnen, da dann kein Bitten helfen wird; ich warne, es ist noch Zeit; alle Profitchen der Processe ist besser jetzund fahren zu lassen als Schiebkarren. Ich muß leider so streng sprechen, weil die schlimme Justiz zum Himmel schreit und wenn ich es nicht remedire, ich selbst die Verantwortung auf mich lade“.

** Christian Friedrich Freiherr von Bartholdi kam am 10. Dezember 1668 in Berlin zur Welt. Als Gesandter Kurfürsts Friedrich III. am kaiserlichen Hof in Wien erreichte Bartholdi in langwierigen  Verhandlungen die Zustimmung des Kaisers zur Könisgkrönung des brandenburgischen Kurfürsten in Königsberg. Für den erfolgreichen Vertragsabschluß erhob Friedrich seinen Gesandten 1701 in den Freiherrenstand und ernannte ihn am 24. Mai 1704 zum wirklichen geheimen Rat. Später bestimmte der König ihn zum Leiter der Judenkommission. Bartholdi starb am 28. August 1714 in Berlin. -Nach Gustav von Schmoller in: Allgemeine Deutsche Biographie

*** Pauci non plures: wenige, nicht viele (Anwälte); causarum patronus: Anwalt; migrate veteres: Zieht aus, ihr Alten; multi advocati, sed pauci selecti: (Es gibt) viele Advokaten, aber wenige erwählte.

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